Unsere Satzung

    Satzung

    des Vereins „Forschungs- und Ausbildungsstätte für Kurzschrift und Textverarbeitung in Bayreuth E.V.“ in der ab 9. September 2000 gültigen Fassung. Die in der vorliegenden Satzung genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

    I. Name, Zweck und Aufgaben

    § 1  Der Verein führt den Namen „Forschungs- und Ausbildungsstätte für Kurzschrift und Textverarbeitung in Bayreuth E.V.“ Er ist Nachfolger des am 13.07.1937 gegründeten „Internationalen Instituts für Kurzschrift und Maschinenschreiben“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Nummer VR 248 eingetragen.

    § 2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, insbesondere durch
     

      a) wissenschaftliche Forschung im Bereich der Kurzschrift, der Textverarbeitung, des Maschinenschreibens und verwandter Gebiete wie Bürowirtschaft,

      b) Ausbildung und Fortbildung von Unterrichts- und Übungsleitern in den genannten Bereichen für Einrichtungen der beruflichen Bildung und der Erwachsenenbildung,

      c) fachwissenschaftliche, erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung und Fortbildung von Lehrern der Kurzschrift und der Text verarbeitung.
       
    Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verein die Deutsche Bibliothek für Kurzschrift, Textverarbeitung und Maschinenschreiben und das Deutsche Schreibmaschinenmuseum auf Dauer in der Stadt Bayreuth; er kann eine Fachzeitschrift sowie Publikationen herausgeben.

    § 3  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4  Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben. Er pflegt die Verbindung mit Organisationen, Institutionen und Personen der Fachgebiete im In- und Ausland, die auf den in § 2 genannten Fachgebieten tätig sind.

    § 5  Sitz des Vereins ist Bayreuth.
     

    II. Mitgliedschaft

    § 6  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

    § 7  Die Anmeldung zum Verein bedarf der schriftlichen Form. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

    § 8  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres (§ 27) zulässig. Die Kündigung der Mitgliedschaft muß spätestens einen Monat vor dem Schluss des Geschäftsjahres beim Verein eingehen.

    § 9  Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht innerhalb vier Wochen zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhören des ausgeschlossenen Mitgliedes; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen dessen Rechte und Pflichten.

    § 10  Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens alle Rechte und Ansprüche an den Verein, haben jedoch ihre Beitragsverpflichtungen zu erfüllen.

    § 11  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand hierzu Vorschläge zu unterbreiten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
     

    III. Mitgliedsbeitrag

    § 12  Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Der Beitrag ist in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu zahlen.
     

    IV. Leitung des Vereins

    § 13  Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Leitern der Arbeitskreise Kurzschrift und Textverarbeitung und einem Beisitzer. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzer, dem Zweiten Vorsitzer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.

    § 14  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass seine Amtszeit bis zum Tage der nächsten Wahl läuft.

    § 15  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzer und der Zweite Vorsitzer. Beide Vorstandsmitglieder sind je für sich allein vertretungsberechtigt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, dann übernimmt bis zur nächsten Wahl seine Aufgaben ein anderes Vorstandsmitglied. Erster Vorsitzer und Schatzmeister können nicht personengleich sein.

    § 16  Vorstand und Geschäftsführender Vorstand fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzers. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 17  Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
     

    V. Arbeitskreise

    § 18  Für die Bearbeitung wissenschaftlicher und fachlicher Fragen sind ein Arbeitskreis Kurzschrift und ein Arbeitskreis Textverarbeitung zu bilden.

    Diese Arbeitskreise können selbständig Forschungsprojekte bearbeiten oder vom Vorstand mit der Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben und fachlicher Fragen beauftragt werden. Über die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung von Arbeitsergebnissen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

    Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Arbeitskreise einsetzen.
     

    VI. Mitgliederversammlung

    § 19  Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Monate vorher einzuladen.

    § 20  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied kann bis zu drei nicht anwesende Mitglieder vertreten, wenn dafür schriftliche, namentliche Vollmachten vorliegen.

    § 21  Der Erste Vorsitzer oder der Zweite Vorsitzer leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahmen §§ 24 und 29). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 22  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich und unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

    § 23  Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

      1. Entgegennahme der Berichte
         a) der Vorstandsmitglieder
         b) der Kassenprüfer
      2. Entlastung des Vorstandes
      3. Wahl des Vorstandes
      4. Wahl des Kassenprüfers und eines Stellvertreters
      5. Festsetzung des Beitrages
      6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      7. Wahl des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung
      8. Beschlussfassung über die Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder
      9.  Behandlung von Anträgen

    Im Bericht des Schatzmeisters (Nr. 1 a) müssen enthalten sein: der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, ein Überblick über das laufende Geschäftsjahr und eine Vorausschau auf das kommende Geschäftsjahr.

    § 24  Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit Dreiviertelmehrheit.

    § 25  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vorher beim Verein vorliegen. Sie sind den Mitgliedern im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
    Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit.
     

    VII. Geschäftsstelle und Kassenwesen

    § 26  Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Erklärungen dem Verein gegenüber können auch an die Geschäftsstelle gerichtet werden.

    § 27  Die Ausgaben des Vereins werden vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossen. Die Vereinsrechnung ist zum Schluss des Geschäftsjahres abzuschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 28  Jährlich mindestens einmal ist eine Kassenprüfung durch den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer oder durch seinen Stellvertreter durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
     

    VIII. Auflösung des Vereins

    § 29  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen
     

      a) das Deutsche Schreibmaschinenmuseum mit dem gesamten Inventar und die Deutsche Bibliothek für Kurzschrift, Textverarbeitung und Maschinenschreiben der Stadt Bayreuth zu, die diese Einrichtungen unterhält und der interessierten Öffentlichkeit zur Besichtigung und Inanspruchnahme zur Verfügung stellt;

      b) das übrige Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte und gemeinnützige stenografische Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
       

    Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.