Unsere
Satzung
Satzung
des Vereins „Forschungs- und Ausbildungsstätte für Kurzschrift
und Textverarbeitung in Bayreuth E.V.“ in der ab 9. September 2000 gültigen
Fassung. Die in der vorliegenden Satzung genannten Funktionsbezeichnungen
verstehen sich geschlechtsneutral.
I. Name, Zweck und Aufgaben
§ 1
Der Verein führt den Namen „Forschungs- und Ausbildungsstätte
für Kurzschrift und Textverarbeitung in Bayreuth E.V.“ Er ist Nachfolger
des am 13.07.1937 gegründeten „Internationalen Instituts für
Kurzschrift und Maschinenschreiben“. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Bayreuth unter der Nummer VR 248 eingetragen.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, insbesondere durch
a) wissenschaftliche Forschung im Bereich der Kurzschrift, der
Textverarbeitung, des Maschinenschreibens und verwandter Gebiete wie Bürowirtschaft,
b) Ausbildung und Fortbildung von Unterrichts- und Übungsleitern
in den genannten Bereichen für Einrichtungen der beruflichen Bildung
und der Erwachsenenbildung,
c) fachwissenschaftliche, erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische
Ausbildung und Fortbildung von Lehrern der Kurzschrift und der Text verarbeitung.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verein die Deutsche
Bibliothek für Kurzschrift, Textverarbeitung und Maschinenschreiben
und das Deutsche Schreibmaschinenmuseum auf Dauer in der Stadt Bayreuth;
er kann eine Fachzeitschrift sowie Publikationen herausgeben.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen
keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die Zwecken des Vereins fremd
sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen
erwerben. Er pflegt die Verbindung mit Organisationen, Institutionen und
Personen der Fachgebiete im In- und Ausland, die auf den in § 2 genannten
Fachgebieten tätig sind.
§ 5 Sitz des Vereins ist Bayreuth.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen sein.
§ 7 Die Anmeldung zum Verein bedarf der schriftlichen Form.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluß
eines Geschäftsjahres (§ 27) zulässig. Die Kündigung
der Mitgliedschaft muß spätestens einen Monat vor dem Schluss
des Geschäftsjahres beim Verein eingehen.
§ 9 Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens
jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß
steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht innerhalb vier Wochen zu. Über
den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhören
des ausgeschlossenen Mitgliedes; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen dessen Rechte
und Pflichten.
§ 10 Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres
Ausscheidens alle Rechte und Ansprüche an den Verein, haben jedoch
ihre Beitragsverpflichtungen zu erfüllen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um
den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand hierzu Vorschläge
zu unterbreiten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
III. Mitgliedsbeitrag
§ 12 Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag
fest. Der Beitrag ist in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres
zu zahlen.
IV. Leitung des Vereins
§ 13 Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand
besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Leitern der
Arbeitskreise Kurzschrift und Textverarbeitung und einem Beisitzer. Der
Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzer,
dem Zweiten Vorsitzer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.
§ 14 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass seine
Amtszeit bis zum Tage der nächsten Wahl läuft.
§ 15 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste
Vorsitzer und der Zweite Vorsitzer. Beide Vorstandsmitglieder sind je für
sich allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, dann übernimmt
bis zur nächsten Wahl seine Aufgaben ein anderes Vorstandsmitglied.
Erster Vorsitzer und Schatzmeister können nicht personengleich sein.
§ 16 Vorstand und Geschäftsführender Vorstand
fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzers. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 17 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
V. Arbeitskreise
§ 18 Für die Bearbeitung wissenschaftlicher und fachlicher
Fragen sind ein Arbeitskreis Kurzschrift und ein Arbeitskreis Textverarbeitung
zu bilden.
Diese Arbeitskreise können selbständig Forschungsprojekte
bearbeiten oder vom Vorstand mit der Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben
und fachlicher Fragen beauftragt werden. Über die Veröffentlichung
oder sonstige Verwertung von Arbeitsergebnissen entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand.
Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Arbeitskreise
einsetzen.
VI. Mitgliederversammlung
§ 19 Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal
im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mindestens zwei Monate vorher einzuladen.
§ 20 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied kann bis zu drei nicht anwesende
Mitglieder vertreten, wenn dafür schriftliche, namentliche Vollmachten
vorliegen.
§ 21 Der Erste Vorsitzer oder der Zweite Vorsitzer
leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch einen
anderen Versammlungsleiter wählen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahmen §§
24 und 29). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift
angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 22 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich
und unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
§ 23 Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören:
1. Entgegennahme der Berichte
a) der Vorstandsmitglieder
b) der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl des Kassenprüfers und eines Stellvertreters
5. Festsetzung des Beitrages
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Wahl des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung
8. Beschlussfassung über die Einsprüche ausgeschlossener
Mitglieder
9. Behandlung von Anträgen
Im Bericht des Schatzmeisters (Nr. 1 a) müssen enthalten sein:
der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, ein Überblick
über das laufende Geschäftsjahr und eine Vorausschau auf das
kommende Geschäftsjahr.
§ 24 Anträge auf Änderung der Satzung sind den
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit Dreiviertelmehrheit.
§ 25 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
spätestens vier Wochen vorher beim Verein vorliegen. Sie sind den
Mitgliedern im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Versammlung
zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher
Mehrheit.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet
die Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit.
VII. Geschäftsstelle und Kassenwesen
§ 26 Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
Erklärungen dem Verein gegenüber können auch an die Geschäftsstelle
gerichtet werden.
§ 27 Die Ausgaben des Vereins werden vom Geschäftsführenden
Vorstand beschlossen. Die Vereinsrechnung ist zum Schluss des Geschäftsjahres
abzuschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 28 Jährlich mindestens einmal ist eine Kassenprüfung
durch den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer oder durch seinen
Stellvertreter durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
schriftlich vorzulegen.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 29 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fallen
a) das Deutsche Schreibmaschinenmuseum mit dem gesamten Inventar
und die Deutsche Bibliothek für Kurzschrift, Textverarbeitung und
Maschinenschreiben der Stadt Bayreuth zu, die diese Einrichtungen unterhält
und der interessierten Öffentlichkeit zur Besichtigung und Inanspruchnahme
zur Verfügung stellt;
b) das übrige Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte
und gemeinnützige stenografische Organisation, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser
Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.